Amazon musste bereits Schlappen wegen einer fehlerhaften Textilkennzeichnung bzw. einer unzureichenden Grundpreisangabe einstecken. Auch eine Verurteilung wegen einer Markenrechtsverletzung durch seine Autovervollständigung (die sogenannte Autocomplete-Funktion) hatte der Konzern hinnehmen müssen. Nun kam kürzlich eine weitere gerichtliche Untersagung hinzu.

Frau mit Fernglas
© olly – Fotolia.com

Algorithmus leitet Suchanfragen zu Angeboten Dritter

Ohne die Produkte selbst im Angebot zu haben, nutzte Amazon die für Möbel geschützten Begriffe „NEEDforSEAT“ und „MAXNOMIC“ für seine Suchergebnisse. Sucht ein Interessent nach einem der beiden Begriffe, erhält er jedoch keine echten Büro- und „Gamingstühle“ in Form von Auto-Sport/ Rennsitzen der Marken „NEEDforSEAT“ und „MAXNOMIC“. Aufgelistet werden lediglich ähnliche Produkte, die nicht von diesen Markeninhaber stammen – also diverse Angebote von Büro-/ Racingstühlen von Drittanbietern.

Suchergebnisse können zu Verwechslung führen

Diese unzulässige Verknüpfung zwischen der Eingabe der geschützten Begriffe und dem Angebot eines Konkurrenzprodukts beruht allein auf dem Einsatz des plattformeigenen Algorithmus. Mit diesem sollen interessierte Kunden auf bestimmte Angebote gelenkt werden, nach denen sie nicht direkt gesucht haben.

Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs die interne Amazon-Suche nur Produkte von Mitbewerbern an, handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung (Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15). Die Angebote der Drittanbieter als solche sind nicht rechtswidrig. Der Rechtsverstoß folgt allein aus dem Umstand, dass sie auf die Eingabe der markenrechtlich geschützten Begriffe angezeigt werden.

Die Plattform kann sich auch nicht dadurch entlasten, die betreffenden Angebote seien nicht von Amazon selbst angeboten, sondern lediglich von Dritten auf ihrer Plattform eingestellt worden.

Deutlicher Hinweis auf Drittangebote

Dabei hätte Amazon diesen Rechtsstreit ganz einfach vermeiden können. Ein Rechtsverstoß liegt dann nicht vor, wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt, dass keines der angezeigten Ergebnisse der Eingabe entspricht.

Auch mit seinen Suchergebnissen hat das Unternehmen keinen Erfolg. Finanziell wird es den Online-Riesen zwar wenig kümmern. Dennoch setzt das Urteil ein Zeichen, dass das wettbewerbswidrige Handeln der Großen nicht völlig unbemerkt bleibt.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




Kommentar schreiben

Sicherheitscode
Captcha aktualisieren