Neue Vorwerk-Produkte werden auf Amazon gar nicht verkauft – trotzdem darf der Online-Marktplatz via Google dafür werben, sagt der Bundesgerichtshof.

Frau sucht bei Google
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Das gesamte Vorwerk-Sortiment ist nur über ein exklusives Vertriebsnetz erhältlich, nicht aber über Amazon. Was darf der Kunde also erwarten, wenn er eine Anzeige von Amazon zu Vorwerk sieht? Genau diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gerade veröffentlichten Urteil auf dem Tisch. Tatsächlich hatten weder Amazon selbst, noch die Marketplace-Händler Vorwerk-Produkte im Erstvertrieb im Angebot. Käuflich erwerben konnte man bei Amazon lediglich Zubehör von Drittanbietern oder gebrauchte Vorwerk-Produkte. Soll das also eine Täuschung der angelockten Kunden und zudem eine Markenrechtsverletzung der Marke Vorwerk sein? Vorwerk ist jedenfalls dieser Meinung und verklagte Amazon. 

BGH winkt Amazons Google Ads durch

Die Google Ads zu den Amazon-Angeboten unter Nennung der Marke Vorwerk sowie deren Untermarken (z. B. „Kobold“) verletze keine Markenrechte, so der BGH. Amazon darf die Marke Vorwerk in seinen Google Ads nennen, auch wenn die Produkte der Marke Vorwerk im Eigenvertrieb bei Amazon nicht erhältlich seien. Hauptsache, es gäbe überhaupt Produkt der Marke Vorwerk (egal von welchem Verkäufer) dort sowie rechtmäßig verkauftes Zubehör von Drittanbietern. Wichtig ist auch, dass in jedem Fall darauf verzichtet werden muss, andere Marken in den angezeigten Ergebnissen „unterzumischen”, denn genau das ist der Unterschied zum Ortlieb-Fall

Wie geht es nun weiter?

Mit dieser Entscheidung (Urteil vom 15. Oktober 2020, Aktenzeichen: I ZR 210/18) hat der BGH wieder eine wichtige und für Händler und Kunden praxisrelevante Frage entschieden. Das Verfahren wird nun jedoch wieder an das vorausgegangene Gericht verwiesen. Das muss sich den Fall noch einmal genauer ansehen und dann klären, ob die Zubehör-Produkte, die kompatibel zu den Vorwerk-Produkten sind, den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Grund ist, dass bei Zubehör von Drittanbietern beispielsweise genau erklärt werden muss, dass es sich nicht um ein Markenprodukt handelt.

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Geschrieben von Yvonne Bachmann