Amazon trifft in vielen Fällen den Geschmack der Kunden und weiß, wonach sie sich sehnen. Mit unterschiedlichen Sonderaktionen und Preisnachlässen sorgt das Unternehmen immer mal wieder für Aufsehen bei den Kunden und verärgert nicht selten die Konkurrenz. Besonders in Sachen Büchern kamen die Emotionen in letzter Zeit in Wallung, denn Amazon soll bei einer bestimmten Rabatt-Aktion gegen geltendes Recht verstoßenhaben. Nun gab der Bundesgerichtshof (BGH) den Kritikern recht (Az.: I ZR 83/14).

Richterhammer
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Dass sich Amazon auf verschiedenen Märkten der Welt und in unterschiedlichen Sektoren eine Monopolstellung erarbeitet hat, daran gibt es wohl keinen Zweifel. Als eindrückliches Beispiel wird hierbei immer wieder der US-amerikanische Buchmarkt herangezogen. Amazon ist hier marktbeherrschend. Unerreicht und unantastbar. Auch auf dem deutschen Buchmarkt ist der Konzern Spitzenreiter. Gleichwohl sind hier die Entwicklungen für die Konkurrenten (noch) nicht ganz so fatal wie in den Staaten. Ein Grund liegt wohl in der Buchpreisbindung.

Rabatt-Aktion: Amazon-Gutschrift konnte für neue Bücher eingesetzt werden

Doch gegen diese Preisbindung von Büchern hat Amazon im Zuge einer Rabatt-Aktion verstoßen. Im Speziellen geht es um das sogenannte Trade-In-Programm, bei dem Kunden grundsätzlich gebrauchte Bücher gegen einen Wertgutschein tauschen können. Wie Heise berichtet, veranstaltete Amazon jedoch eine zweiwöchige Rabatt-Aktion, bei der sich Kunden für mindestens zwei alte Bücher neben dem Wertgutschein auch eine Gutschrift von 5 Euro sichern konnten. Diese wurde dann auf das jeweilige Kundenkonto verbucht und konnte dann wiederum auch beim Kauf eines neuen – preisgebundenen – Buches zum Einsatz kommen.

Diese Rabatt-Aktion verstößt – vielleicht nicht auf den ersten, sicher jedoch auf den zweiten Blick – gegen die deutsche Buchpreisbindung. Zu diesem Schluss kam nun auch der Bundesgerichtshof und gab damit der Klage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels in letzter Instanz recht (Az.: I ZR 83/14). Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gegen Amazon geurteilt. Der Konzern nahm dies jedoch nicht hin und ging in Revision, sodass nun vor dem BGH erneut verhandelt wurde.

BGH-Urteil gegen Rabatt-Aktion untermauert die Buchpreisbindung

Aus juristischer Sicht ging es darum zu klären, ob die zweite Gutschrift in Höhe von 5 Euro, die zusätzlich zum Wertgutschein ausgegeben wurde, „überhaupt einen realen Gegenwert hatte“. Der Senat des BGH urteilte schließlich, dass dem nicht so wäre, da der Gutschein als zusätzlicher Betrag zum Wertgutschein ausbezahlt wurde. Im Endeffekt habe es diese Gutschrift Kunden ermöglicht, preisgebundene Bücher unter dem Preis zu kaufen, den ein Verlag vorgeschrieben hatte.

Nach Angaben von Heise, nahm der Börsenverein dieses Urteil zu Amazons Rabatt-Aktion wohlwollend hin und sieht es als „Erfolg für die Buchkultur, die Buchpreisbindung, den Buchhandel und damit auch für die Leser“. Einer Aufweichung der Buchpreisbindung sei auf diesem Wege entgegengewirkt worden, habe Alexander Skipis vom Börsenverein kommentiert.

/ Geschrieben von Tina Plewinski




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