In den letzten Jahren wurde es immer wieder kontrovers diskutiert: Ist das Buchen eines markenrechtlich geschützten Begriffes beim sog. „keyword advertising“ (wie zum Beispiel im AdWords-Programm von Google) zulässig oder nicht? Das Oberlandesgericht München nahm zu einer weiteren Detailfrage Stellung: Dürfen nach Suchen eines markenrechtlich geschützten Keywords und Klick auf die Google AdWords-Anzeige auch Produkte anderer Marken angezeigt werden?

 

Urteil
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AdWords-Werbung mit fremden Markennamen grundsätzlich zulässig

In den vergangen Jahren erging eine Reihe von Urteilen zur Nutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffes beim sog. „keyword advertising“. Die erste höchstrichterliche deutsche Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) lässt die Buchung von fremden Marken beim keyword advertising grundsätzlich zu (Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07). Diese grundsätzliche Zulässigkeit, fremde Markennamen als Keyword zu buchen, wurde mittlerweile mit zahlreichen Einschränkungen wieder „aufgeweicht“.

Das Oberlandesgericht widmete sich einer weiteren spannenden Frage. Suchten Interessierte über Google nach Produkten der für Fahhräder und Zubehör bekannten Marke „Ortlieb“, stießen sie auch auf die AdWords-Anzeige des abgemahnten Amazon-Händlers. Der Klick auf diese AdWords-Anzeige ist für sich genommen nicht zu beanstanden, wenn Amazon allein Angebote der Marke „Ortlieb“ anzeigen würde. Anders sieht es jedoch aus, wenn als Suchergebnis auch Produkte anderer Hersteller angezeigt werden (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: 29 W 1861/15).

Lotsenfunktion“ der Marke missbraucht

Dem Internetnutzer sei selbstverständlich bekannt, dass er auf dem Amazon-Marktplatz auch diverse Artikel anderer Hersteller angeboten bekommt. Die Google AdWords-Anzeige unter Verwendung des Markennamens „Ortlieb“ bezog sich aber gerade nicht auf alle Angebote auf Amazon, sondern lediglich auf die Angebote der Marke „Ortlieb“ auf einer konkret verlinkten Unterseite.

In Anbetracht der konkreten Gestaltung der Anzeigen rechnet der Suchende nicht damit, beim Anklicken der Links Angebote, die nicht von der Marke "Ortlieb" stammen, präsentiert zu bekommen. Die „Lotsenfunktion“ der Marke werde in diesem Fall dazu missbraucht, den Suchenden zu Angeboten Dritter zu locken – und folglich Markenrechte verletzt.

Auch bei der internen Suche über Amazon können Markenrechte verletzt werden. Zeigt der Amazon-eigene Algorithmus nach Eingabe eines Markennamens in die interne Amazon-Suche nur Konkurrenzprodukte an, handelt es sich ebenfalls um eine Markenverletzung (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 6 U 40/15).

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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