Amazon hat zum Tag des Buches Bücher verschenkt. Ist das eigentlich mit der Buchpreisbindung vereinbar?

Bücherstabel mit roter Schleife
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Am 23. April 2019 war Tag des Buches. Amazon hat diesen Tag besonders gefeiert und über einen Zeitraum von vier Tagen unterschiedliche Bücher verschenkt. Aber: Dürfen die das überhaupt? Bücher erfahren durch die Buchpreisbindung in Deutschland immerhin einen besonderen Schutz. Mit der Buchpreisbindung verfolgt der Gesetzgeber einen höheren Zweck: Buchhändler sollen in keinem Preiskampf zueinander stehen. So wird gewährleistet, dass sich auch der Eckladen in der Kleinstadt halten kann. Aufgrund der Buchpreisbindung ist es daher verboten, neue Bücher unter dem Preis anzubieten oder zu Rabattieren.

Verschenken von Büchern

Im Gesetz über die Buchpreisbindung heißt es dazu: „Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.” Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 26.06.2018, Aktenzeichen: 14 U 341/18) hat 2018 in einem Fall zu Amazon bereits recht salopp festgestellt, dass in dem Paragraphen lediglich von Verkaufen, aber nicht von Verschenken die Rede ist. Werden Bücher also verschenkt, verstößt dies nicht gegen die Buchpreisbindung. Ausschlaggebend ist lediglich, dass das Buch auch tatsächlich unentgeltlich überlassen wird.

Berechnung von Versandkosten ok

Das Oberlandesgericht Dresden hat sogar festgestellt, dass selbst bei der Übernahme der Versandkosten durch den Kunden eine Schenkung vorliegen kann. Es reicht vollkommen aus, wenn sich beide Parteien einig sind, dass das Buch unentgeltlich überlassen wird. Auch der Abschluss der Schenkung über den „Kaufen”-Button steht dem nicht entgegen. Durch die Ausgestaltung des Angebotes darf die Buchpreisbindung schlicht nicht umgangen werden.

Sonderfall: Gutschein

In einem anderen Fall hat Amazon mit einer Aktion allerdings gegen die Buchpreisbindung verstoßen: Bei dem „Trade-in-Programm” geht es eigentlich darum, dass Kunden gebrauchte Bücher bei Händlern in Zahlung geben. Diese Zahlung erhalten die Kunden in Form eines Gutscheines. Bei einer Sonderaktion hat Amazon bei Abgabe von zwei Büchern zusätzlich zum Ankaufspreis für das erste Buch einen Gutschein in Höhe von fünf Euro gewährt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.07.2015, Aktenzeichen: I ZR 83/14) wertete dies als Verstoß, da der Gutschein auch zum Kauf von Büchern eingesetzt werden könne. Gutscheine dürfen lediglich dann für preisgebundene Bücher eingesetzt werden, wenn der Händler bei Abgabe der Gutscheine eine Gegenleistung in Höhe des Gutscheinwertes erhält. Da die Gegenleistung für den fünf-Euro-Gutschein nicht dessen Wert entsprach, ging diese Aktion nicht durch.

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Geschrieben von Sandra May




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